Ein Wort auch zu den Paragraphen...

Die Arbeitnehmerüberlassung ist im Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz (AÜG) geregelt.

Danach bedürfen Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Personal gewerbsmäßig überlassen, einer Erlaubnis des Landesarbeitsamtes.

Die Pe-S Personal-Service GmbH ist im Besitz der unbefristeten Erlaubnis.

Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist nicht zulässig.